Bernhard schrieb:
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> Wobei man nicht vergessen sollte, dass Zeiten des
> starken staatlichen Einflusses auch recht unselige
> Einflüsse hinterlassen haben, die bis heute wohl
> noch nicht wieder alle aus den Jagdgesetzen
> verschwunden sind. Ich meine die Zeit, wo Göring
> Reichsforstmeister, Reichsjägermeister und
> Oberster Beauftragter für den Naturschutz war,
> und das Reichsjagdgesetz durchsetzte.
>
> Wobei es mir auch lieber wäre, wenn weniger
> Privatjäger was zu sagen hätten, sondern die
> Hoheit bei fest angestelltern Revierförstern
> liegt. Das fängt schon damit an, das die nicht
> nur ab und an im Revier unterwegs sind, sondern
> ständig und es dadurch wirklich kennen.
Ja, der dicke Göring wird da immer wieder gerne bemüht. Dabei ist dann lediglich 1934 das letztendlich umgesetzt worden, was bereits unter dem Sozialdemkokraten und Jäger Otto Braun in Zusammenarbeit mit Ulrich Scherping bereits während der Weimarer Zeit eingetütet worden war.
Soweit ich es ermitteln konnte, ist das RJagdGes kurioserweise ideologiefrei gestaltet. Es war ein reines Fachgesetz. Den Originaltext kann ich leider im sonst so ergiebigen WWW nicht auftreiben. Die damaligen Neuerungen darin haben noch heute ihre Daseinsberechtigung wie z. B. die Verordnung einer ganzjährigen Schonzeit für die Wildkatze, vielfach heute fälschlicherweise als Unterschutzstellung bezeichnet. Aber letztendlich kommt es dem schon ziemlich nahe. Mit der Reichsjagdgesetzgebung wurden nun auch erstmalig Tellereisen verboten. Die Birder unter uns wird es interessieren, dass der Uhu bis 1934 quasi "vogelfrei" war. Mit dem RJagdGes wurde er zwar ins Jagdrecht überführt, jedoch mit einer ganzjährigen Schonzeit beglückt. Das hatte zur Folge, dass der Uhu in den sog. Hegeauftrag überführt wurde und die Jäger von nun an für den Vogel eine gewisse Verantwortung trugen.
Ich gehöre gewiss nicht zum dem Personenkreis, der gerne die Autobahndiskussion anstößt. Daher hier noch mal deutlich: Das Reichsjagdgesetz muss hier komplett isoliert und differenziert betrachtet werden. Genauso differenziert, wie die auch in einer Demokratie noch verwertbaren Bestandteile des damaligen Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, von dem sich wesentliche und ideololgiebefreite Bestandteile in der im StGB verankerten Sicherungsverwahrung wiederfinden.